Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 KSVwV
§ 1 KSVwV, Mitglieder und Kranke
(1) 1 Die Versicherungsträger erfassen jeden Monat, die landwirtschaftlichen Krankenkassen davon abweichend jedes Quartal
- 1. die Zahl ihrer Mitglieder, getrennt nach
- a) Mitgliedergruppen,
- b) Geschlecht,
- 2. die Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand (Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder ohne Rentner, Künstler, Studenten, Jugendliche und Behinderte, landwirtschaftliche Unternehmer sowie Wehr-, Zivil- und Grenzschutzpflichtdienstleistende in v. H. der Zahl dieser Pflichtmitglieder) getrennt nach dem Geschlecht,
- 3. den allgemeinen Beitragssatz der Pflichtmitglieder,
- 4. die Zahl der nach dem AFG beitragspflichtigen und beitragsfreien Personen.
(2) Die Versicherungsträger ermitteln die jahresdurchschnittliche Zahl
- 1. der Mitglieder, getrennt nach
- a) Mitgliedergruppen,
- b) Geschlecht,
- 2. der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand getrennt nach dem Geschlecht.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 21. des Berichtsmonats, die Daten nach Absatz 2 bis zum 1. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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