Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SchKG
§ 17 SchKG, Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
- 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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