Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 KSVwV
§ 11 KSVwV, Personal und Beitragssätze
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom Jahresende
- 1. ihr Personal, gegliedert nach
- a) dem Arbeitsverhältnis,
- b) Tätigkeitsbereichen,
- 2. die Zahl und die Art der Eigenbetriebe sowie deren Personal, gegliedert nach
- a) dem Arbeitsverhältnis,
- b) Tätigkeitsbereichen,
- 3. in den Jahren mit Sozialversicherungswahlen auch die Zahl der Mitglieder ihrer Selbstverwaltungsorgane getrennt nach
- a) Vorstand,
- b) Vertreterversammlung.
(2) 1 Die Versicherungsträger erfassen die Beitragssätze für die einzelnen Mitgliedergruppen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder als Jahresdurchschnitt. 2 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen geben statt der Beitragssätze ihre Beitragsklassen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder nach dem Stand vom Jahresende an.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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