Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2. RS 1998/03
Ziff. A.II.2. RS 1998/03, Rundung bei Ermittlung des Sachbezugswertes für kürzere Zeiträume als einen Monat
(1) Bei Ermittlung des Sachbezugwertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Kalendertag 1/30 des maßgeblichen Monatswerts zugrunde zu legen ([§ 2 Absatz 6 Satz 1 SvEV]). . .
(2) Nach . . . [§ 2 Absatz 6 Satz 3 2. Halbsatz SvEV] wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
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