Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.1. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.1. RS 2001/01, Allgemeines
(1) Sofern Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können sie — wie bisher — beim jeweils zuständigen Bundesverband für die jeweilige Kassenart einen zentralen Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beantragen. Dabei wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnung von einer zentralen Stelle aus durchführt.
(2) Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zahlen, haben aber auch die Möglichkeit, einen zentralen Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch eine Orts- oder Innungskrankenkasse für die jeweilige Kassenart zu beantragen. In der Regel wird der Arbeitgeber hierfür die am Hauptbetriebssitz befindliche Orts- bzw. Innungskrankenkasse wählen.
(3) Der den zentralen Beitragseinzug durchführende Bundesverband bzw. die den zentralen Beitragseinzug durchführende Krankenkasse wird in § 28f Absatz 4 Satz 1 SGB IV als "beauftragte Stelle" bezeichnet. Dies macht deutlich, dass die beauftragte Stelle durch die Entgegennahme der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zur Einzugsstelle wird. Einzugsstelle bleibt vielmehr die nach § 28i Sätze 1 und 2 SGB IV zuständige Krankenkasse. Soweit die Aufgaben der Einzugsstellen nicht auf die beauftragte Stelle übergehen, obliegen sie weiterhin den zuständigen Einzugsstellen (z. B. Beitragsschätzung, Säumniszuschlagserhebung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsansprüchen, Annahme von Meldungen, Berechnung und Einbehalt der Beitragseinzugs- und Meldevergütung).
(4) Im Übrigen spielt es für den zentralen Beitragseinzug keine Rolle, ob es sich um krankenversicherungspflichtige, um freiwillig krankenversicherte oder um privat krankenversicherte Arbeitnehmer handelt. Erfasst werden von der Regelung des § 28f Absatz 4 SGB IV zwar nur Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. § 28d SGB IV), nicht dagegen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer; es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn Arbeitgeber, die hinsichtlich der vorgenannten Beiträge das Firmenabrechnungsverfahren praktizieren, auch diese Beiträge zentral abführen.
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