Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. RS 2022/10
Ziff. 1.1. RS 2022/10, Allgemein wählbare Krankenkassen
(1) Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Dieses Krankenkassenwahlrecht stellt sich nach Maßgabe des § 173 SGB V wie folgt dar:
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im Sozialgesetzbuch oder im KVLG 1989 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen:
- - die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- - jede Ersatzkasse,
- - eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den diese Betriebskrankenkasse besteht,
- - jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 SGB V ("Öffnungsregelung" für alle Versicherten) enthält,
- - die KNAPPSCHAFT,
- - die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) bestanden hat,
- - die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
(4) Bereits seit dem 1. 1. 2008 ist die Sonderzuständigkeit für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten weggefallen. Diese Personen haben seitdem das Recht, die Mitgliedschaft bei einer der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen zu wählen. Davon ausgenommen sind Seeleute im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IV, die ausschließlich bei der KNAPPSCHAFT krankenversichert werden (§ 28i Satz 4 SGB IV).
(5) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Krankenkasse grundsätzlich nur durch eine entsprechende Willenserklärung (Wahl) erlangen. D. h., dass sie nach § 175 Absatz 1 SGB V die Wahl gegenüber der jeweiligen Krankenkasse erklären müssen. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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