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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 2022/10
Ziff. 1.2. RS 2022/10, Sonderzuständigkeit bzw. Wählbarkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
(1) Die im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Krankenkasse Beschäftigten bzw. selbständig Tätigen oder Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte werden kraft Gesetzes (KVLG 1989) bei dieser Krankenkasse versichert. Darüber hinaus sind die versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Bürgergeld (bis zum 31. 12. 2022 Arbeitslosengeld II) bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern, wenn sie dieser im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben (§ 3 Absatz 2 Nummer 6 KVLG 1989). Diese Personen haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.
(2) Die landwirtschaftliche Krankenkasse unterrichtet den Versicherten über Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei ihr. Der entsprechende Informationsaustausch zwischen der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der beteiligten Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung wird nach Maßgabe der Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Meldet die landwirtschaftliche Krankenkasse den Beginn einer Mitgliedschaft, handelt es sich immer um eine vorrangige Pflichtversicherung im Sondersystem der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Die landwirtschaftliche Krankenkasse stellt sicher, dass die Kassenzuständigkeit zweifelsfrei gegeben ist. Dabei ist sie auf die Mitwirkung der anderen Krankenkassen angewiesen, die im Rahmen der bestehenden Meldeverpflichtung nach § 29 Absatz 5 KVLG 1989 die landwirtschaftliche Krankenkasse über einen Zuständigkeitswechsel oder das Ende der bisherigen Vorrangversicherung informieren (vgl. Niederschrift zu TOP 5 der Fachkonferenz Beiträge vom 17. 11. 2015).
(3) Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllen, sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 KVLG 1989).
(4) Nach § 21 Absatz 1 KVLG 1989 ist die landwirtschaftliche Krankenkasse für
- - Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
- - Praktikanten ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
- - Auszubildende ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V) und
- - Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V)
(5) Für Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem KVLG 1989 bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse ausscheiden, ist neben dem Weiterversicherungsrecht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 SGB V die Weiterversicherung in der allgemeinen Krankenversicherung möglich (BSG, Urteil vom 12. 2. 1998 — B 10 KR 3/97 R —, USK 9813).
(6) Für die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse freiwillig Versicherten sowie für Personen, die von ihrem Wahlrecht im Sinne des § 21 Absatz 1 KVLG 1989 Gebrauch gemacht haben, finden die allgemeinen Regelungen des Krankenkassenwahlrechts entsprechende Anwendung. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes (vgl. Abschnitt 9.1). Hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts tritt an die Stelle des Begriffs "Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes" der Terminus "Beitragserhöhung". Erhöht die landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Beiträge, können die vorgenannten Versicherten auch vor Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist einen Wechsel zu einer Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung vornehmen.
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