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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4. RS 2022/10
Ziff. 6.4. RS 2022/10, Informationspflichten bei Rentnern und Studenten
(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird von den Informationspflichten des Mitglieds gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgesehen, da der Rentenversicherungsträger als zur Meldung verpflichtete Stelle bereits durch die nach § 201 Absatz 2 SGB V unverzüglich von der neu gewählten Krankenkasse abzugebende Meldung über den Wechsel der Krankenkasse informiert wird. Insoweit ersetzt die Meldung nach § 201 Absatz 2 SGB V die Mitteilung des Mitglieds. Entsprechendes gilt für den Krankenkassenwechsel von Rentenantragstellern, Rentnern mit einem vorrangigen Versicherungsverhältnis sowie von freiwillig versicherten Rentnern (vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner [RS 2019/12] sowie die Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Eine vergleichbare Rechtslage ergibt sich für Studenten, die bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind. Die Hochschulen in ihrer Funktion als zur Meldung verpflichteten Stellen werden bereits durch die nach § 199a Absatz 4 Satz 1 SGB V unverzüglich von der gewählten Krankenkasse abzugebende Meldung über den Wechsel der Krankenkasse informiert. Vor diesem Hintergrund wird von den Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zuständigen Hochschule abgesehen.
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