Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.4.1. RS 2022/10
Ziff. 8.4.1. RS 2022/10, Allgemeines
Nach § 53 SGB V haben die Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist das Mitglied nach § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V für die Dauer von einem Jahr (Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4) oder 3 Jahre (Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6) an die Krankenkasse gebunden ("besondere" Bindungsfrist). Der Wahltarif nach Absatz 3 löst ausnahmsweise keine Bindungsfrist aus. Die besondere Bindungsfrist muss nicht zwingend parallel zu der allgemeinen 12-monatigen Bindungsfrist verlaufen (vgl. Abschnitt 8.2). Wird innerhalb einer Bindungsfrist nach § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt mit dem Eintritt in den weiteren Wahltarif eine erneute besondere Bindungsfrist.
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