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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12. RS 2022/10
Ziff. 12. RS 2022/10, Vordruck
(1) § 175 Absatz 6 SGB V beinhaltet einen gesetzgeberischen Auftrag an den GKV-Spitzenverband zur Festlegung eines einheitlichen Verfahrens und von Vordrucken für die Meldungen und Informationspflichten bei Umsetzung des § 175 SGB V.
(2) Im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung des Informationsaustauschs zwischen den Krankenkassen untereinander sowie des Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen anlässlich der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist die Notwendigkeit der Nutzung von papiergebundenen Vordrucken weitgehend entfallen. Lediglich in den Fällen, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung gekündigt wird oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird, bedarf es noch einer vordruckbasierten Kündigungsbestätigung durch die Krankenkasse (vgl. Abschnitt 7.1). In Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 175 Absatz 6 SGB V legt daher der GKV-Spitzenverband folgenden Vordruck fest:
- - Kündigungsbestätigung für die Fälle, in denen keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll (Anlage).
(3) Der verbindliche Charakter des Vordrucks bezieht sich auf seine Mindestinhalte. Dieser verbindliche Charakter schließt jedoch einen gewissen gestalterischen Spielraum der Krankenkassen nicht aus, sofern das Grundkonzept sowie die festgeschriebenen Mindestinhalte erhalten bleiben.
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