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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7.1. RS 2004/01
Ziff. 2.7.1. RS 2004/01, Umfang der Beitragspflicht
(1) Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.
(2) Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von 10 Jahren (120 Monaten) versterben, endet auch die Beitragspflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Erben zahlen keine Beiträge für den Zeitraum zwischen Tod und Ablauf der 10-Jahres-Frist. Für die Hinterbliebenen kann eine eigene Beitragspflicht entstehen, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.
(3) Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (2004 = 120,75 EUR) nicht übersteigt. Dies hat zur Folge, dass Kapitalleistungen, die im Kalenderjahr 2004 nicht mehr als 14 490 EUR betragen, dann beitragsfrei bleiben, wenn der Versicherte keine weiteren Versorgungsbezüge erhält.
(4) Gerade bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung schon fließt, der Versicherte aber noch weiterarbeitet. Auch in diesen Fällen beginnt die 10-Jahres-Frist mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Monats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in der der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Die 10-Jahres-Frist wird dadurch nicht verändert.
(5) Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle der Krankenkasse die Höhe der Kapitalleistung zu melden. Der Versicherte ist verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse mitzuteilen (§§ 202 und 205 SGB V).
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