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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7.2. RS 2004/01
Ziff. 2.7.2. RS 2004/01, Keine Beitragspflicht von Kapitalleistungen in Bestandsfällen
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen — auch in laufenden Verträgen — bei denen der Versicherungsfall (Versorgungsfall) nach dem 31. 12. 2003 eintritt. Bei Versicherungsfällen/Versorgungsfällen vor dem 1. 1. 2004 gilt weiterhin das bisherige Recht; d. h., die Kapitalleistung ist nicht beitragspflichtig, sofern sie vor dem Eintritt des Versicherungs-/Versorgungsfalles vereinbart oder zugesagt und vor dem 1. 1. 2004 ausgezahlt wurde. Diese Beitragsfreiheit gilt ferner in den Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. 1. 2004 eingetreten ist, die Kapitalleistung jedoch erst nach dem 31. 12. 2003 ausgezahlt wird.
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