Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 AKI-RL
§ 6 AKI-RL, Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
(1) 1 Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. 2 Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Verordnung außerklinischer Intensivpflege). 3 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat auf dem Verordnungsvordruck insbesondere anzugeben:
- 1. Die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für außerklinische Intensivpflege und die daraus resultierenden verordnungsrelevanten Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen;
- 2. Beatmungspflichtig: Ja/Nein
- Falls ja:
- a) die Beatmungsform (invasiv/nicht-invasiv; assistiert/kontrolliert),
- b) die Beatmungsdauer (Stunden pro Tag),
- c) Spontanatmung (Stunden/Intervall);
- 3. Tracheotomiert: Ja/Nein
- Falls ja:
- Art der Kanüle: geblockt, ungeblockt; Sprechkanüle; Entblockzeiten;
- 4. Weaning- und Dekanülierungspotenzial gemäß § 5 sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Begründung für Verhinderung;
- 5. PEG-Anlage: Ja/Nein;
- 6. Erst- oder Folgeverordnung;
- 7. die Therapieziele;
- 8. voraussichtlicher Zeitpunkt der nächsten Erhebung nach § 5;
- 9. die zu erbringenden Leistungen gemäß § 3 Absatz 1;
- 10. deren Beginn und Ende gemäß § 7;
- 11. den Leistungsumfang;
- 12. ggf. weitere Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 3 Absatz 2 sowie
- 13. im Falle der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements das voraussichtliche Entlassdatum.
(2) 1 Um der oder dem Versicherten eine Bewertung über die grundsätzlich erreichbaren Therapieziele zu ermöglichen, ist bei der Verordnung eine Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt mit der oder dem Versicherten durchzuführen. 2 Bei der Erörterung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen und zu dokumentieren:
- 1. Therapieziele und Therapiealternativen,
- 2. Maßnahmen zum Erreichen der Therapieziele (z. B. Einbindung von Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen der Heilmitteltherapie, Schlucktraining),
- 3. Zeitraum für die Umsetzung der Therapieziele bzw. des Zeitpunktes für eine Zwischenkontrolle und deren Ergebnis,
- 4. Mitwirkung (Art und Umfang) der oder des Versicherten bzw. der An- und Zugehörigen.
(3) 1 Versorgungsrelevante Änderungen und Ergänzungen der Verordnung dürfen nur auf Grundlage einer erneuten persönlichen Untersuchung der oder des Versicherten mit Unterschrift, Stempel und Datumsangabe der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes erfolgen. 2 Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Ist die außerklinische Intensivpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt dies schriftlich und unverzüglich der Krankenkasse mit.
(5) 1 Bestandteil der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist der von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, ggf. unter Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder dem potenzialerhebenden Arzt erstellte Behandlungsplan, der insbesondere konkretisierende Angaben
- 1. zu den erforderlichen Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege,
- 2. zur Atmung,
- 3. Dysphagie und Husteninsuffizienz,
- 4. zu Heil- und Hilfsmitteln,
- 5. zu Fähigkeiten/Funktionseinschränkungen zur Kommunikation,
- 6. Mobilität, Bewusstsein, Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, sowie ggf. Hinweise zum Maskentyp,
- 7. zum Anfallsleiden und
- 8. zur Weaning- bzw. Dekanülierungsstrategie
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