Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 AKI-RL
§ 7 AKI-RL, Dauer der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
(1) 1 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2 Um dies sicherzustellen, soll die Erstverordnung einen Zeitraum von bis zu 5 Wochen nicht überschreiten. 3 Erfolgt die Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements, gilt diese als Erstverordnung und ist gemäß § 10 Absatz 1 für längstens 7 Tage auszustellen.
(2) 1 Die Folgeverordnung kann auch für eine längere Dauer, längstens jedoch für 6 Monate, ausgestellt werden. 2 Besteht bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten auf der Grundlage einer Potenzialerhebung nach § 5 keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung und ist eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich, können Folgeverordnungen für längstens bis zu 12 Monate ausgestellt werden. 3 Die Gründe dafür müssen aus der Verordnung hervorgehen. 4 Bei der Beurteilung der Dauer sind die persönlichen und am Versorgungsort bestehenden Ressourcen mit dem Ziel der Verbesserung der Versorgungsqualität zu berücksichtigen. 5 Unabhängig von der Dauer der Verordnung überprüft die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt regelmäßig den Zustand der oder des Versicherten auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung. 6 Die konkrete Frequenz von weiteren Arztkontakten durch verordnende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bemisst sich nach der Schwere der Erkrankung und möglichen Komplikationen.
(3) Die Folgeverordnung ist spätestens 3 Arbeitstage (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.
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