Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 DÜ-VB
§ 6 DÜ-VB, Technische und organisatorische Form der Datenübermittlung
(1) Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berichtigungs- und Kontrollverfahren (Fehler-und Korrekturverfahren) werden in der Anlage 1 (Technische Anlage) und der Anlage 2 (Durchführungshinweise) zu dieser Vereinbarung geregelt.
(2) Die Übermittlung einzelner Inhalte des "Vordrucksatz AR-Antrag" in nicht maschinenlesbarer Form ist nicht zulässig.
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