Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Mobile Rehabilitation
(1) Die neuen gesetzlichen Regelungen schränken die Möglichkeiten der mobilen Rehabilitation nicht auf bestimmte Indikationen ein. Für den Bereich der geriatrischen Rehabilitation sind bereits Rahmenempfehlungen in Vorbereitung, welche die Anforderungen an die Leistungserbringer mobiler geriatrischer Rehabilitation regeln und den anspruchsberechtigten Personenkreis festlegen. Diese sind auch Grundlage für die MDK-Begutachtung.
(2) Über die Entwicklung weiterer Rahmenempfehlungen für die übrigen Indikationen werden die Spitzenverbände der Krankenkassen zu gegebener Zeit berichten.
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