Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.2.2. RS 2007/07
Ziff. 8.2.2. RS 2007/07, Familienversicherung
(1) Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V entfällt gleichzeitig auch der für die Durchführung der Familienversicherung wesentliche Ausschlusstatbestand nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Das ist von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden. Für das Bestehen der Familienversicherung sind (weitergewährte) arbeitgeberseitige Leistungen unschädlich, soweit das Gesamteinkommen des zu versichernden Familienangehörigen die Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht übersteigt.
(2) Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte privat krankenversichert ist), wird die freiwillige Mitgliedschaft
nicht berührt.Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten