Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.2.3. RS 2007/09
Ziff. I.3.2.3. RS 2007/09, Übergangsfälle
(1) Die Streichung des § 7b SGB IV wirkt vom 1. 1. 2008 an und betrifft auch Tätigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden. Wird beispielsweise anlässlich einer Betriebsprüfung, die nach dem 31. 12. 2007 beim Arbeitgeber vor Ort begonnen hat, festgestellt, dass eine Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Tage der Aufnahme der Beschäftigung, auch wenn diese vor dem 1. 1. 2008 liegt. Die maßgeblichen Sozialversicherungsbeiträge sind entsprechend im Rahmen der Verjährung nachzuerheben.
(2) Diese Rechtsfolge gilt nicht für Feststellungsverfahren, die noch im Jahre 2007 begonnen haben und erst nach Ablauf des Jahres 2007 zum Abschluss gebracht werden. Bei diesen Sachverhalten ist die Regelung des § 7b SGB IV noch anzuwenden. Insoweit ist nach den Ausführungen in Abschnitt 6 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5. 7. 2005 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit zu verfahren.
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