Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.4. RS 2007/09
Ziff. II.4. RS 2007/09, Beitragsrechtliche Behandlung von Beiträgen für eine Direktversicherung, die nach § 40b EStG in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden/fk/bw/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1455793/fk/bw/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1455793
(1) Durch Artikel 19a des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze wird § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV dahingehend geändert, dass Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. Es handelt sich hierbei um eine Folgeregelung zur Neuordnung der beitragsrechtlichen Beurteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine umlagefinanzierte Pensionskasse, die jetzt eigenständig in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV geregelt ist (vgl. Abschnitt II.3 bis 3.6.2).
(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV in der ab 1. 1. 2008 geltenden Fassung regelt nur noch die Beitragsfreiheit der geldwerten Vorteile von Beiträgen für eine Direktversicherung, die nach § 40b EStG in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung in Verb. mit § 52 Absatz 6 und Absatz 52a EStG pauschal versteuert werden. Insoweit wird das bisherige Recht fortgeführt, nach dem bei diesen sog. Altverträgen eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur dann zum Zuge kommt, wenn es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handelt oder aber der Direktversicherungsbeitrag durch eine Entgeltumwandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert wird. Entgeltumwandlungen aus laufendem Arbeitsentgelt für diese Formen der Direktversicherung sind wie bisher nach dem für die Sozialversicherung geltenden Recht nicht begünstigt.
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