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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.4. RS 2007/09
Ziff. V.4.4. RS 2007/09, Krankenkassenwahlrechte
(1) Mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fällt auch die Sonderzuständigkeit einer Krankenkasse für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten weg. Diese Personen haben dann das Recht, die Mitgliedschaft bei einer der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen zu wählen. Es gelten die Ausführungen in der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 6. 3. 2007. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Aussagen zur Zuständigkeit der in der Seeschifffahrt beschäftigten Arbeitnehmer obsolet sind.
(2) Seeleute im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IV können nur bei der Knappschaft krankenversichert werden.
(3) Soweit aufgrund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Seeleute oder sonstige Mitglieder und Versicherte der See-Krankenkasse Mitglied der Knappschaft werden, gilt für diese § 173 Absatz 2a SGB V entsprechend.
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