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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.8.2.1. RS 2010/03
Ziff. 3.8.2.1. RS 2010/03, Grundsätze
(1) Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist und arbeitsrechtlich eine Minderung des Wertguthabens vorgenommen wird.
(2) Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV zu behandeln.
(3) Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Absatz 5 AltTZG für die Rentenversicherung ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.
(4) Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell).
(5) Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind bereits während der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist zu reduzieren, soweit sie den Betrag des (Rest-)Wertguthabens nicht unterschreitet.
(6) Es besteht auch die Möglichkeit das Wertguthaben zum 31. 12. eines jeden Jahres der Arbeitsphase oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte SV-Luft; sog. Alternativ-/Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben — also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts — monatlich in der Arbeitsphase festzustellen (§ 23b Absatz 2 Satz 1 SGB IV).
(7) In der Rentenversicherung ist für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen.
(8) Die Feststellung erfolgt — anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen — für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. Beispiel 1). Das sog. Alternativ-/Optionsmodell kann in der Altersteilzeitarbeit für die Rentenversicherung nicht angewendet werden. Einmalzahlungen mindern, soweit sie zur Beitragsberechnung herangezogen werden, die SV-Luft des Jahres, dem sie beitragsrechtlich zugeordnet werden (vgl. Beispiel 2). Dies gilt sowohl für Einmalzahlungen, die in der Arbeitsphase gezahlt werden, als auch für Einmalzahlungen, die in der Freistellungsphase gezahlt werden. Sollte der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung höher sein, als die für dieses Kalenderjahr (ggf. für das Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung) zu bildende SV-Luft, ist die SV-Luft für dieses Kalenderjahr auf 0 zu reduzieren.
(9) Wertguthaben, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV bereits vor der Altersteilzeitarbeit erzielt wurden, können für die Altersteilzeitarbeit zur Verkürzung der Arbeitsphase verwendet werden (vgl. Ziffern 2.5.1 und 2.5.3). Mit dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wird die bisher festgestellte SV-Luft in allen Versicherungszweigen übernommen und fortgeführt (vgl. Beispiel 3).
(10) Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV und § 10 Absatz 5 AltTZG vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt anlässlich eines Störfalls am 31. 12. 2011.
Beginn der Altersteilzeitarbeit (Bildung des Wertguthabens) | 1. 7. 2010 |
Arbeitsphase | 1. 7. 2010 bis 30. 6. 2011 |
Freistellungsphase | 1. 7. 2011 bis 30. 6. 2012 |
2010 | |
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % des Regelarbeitsentgelts) | 1 200 EUR |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2010 | 9 000 EUR |
Feststellung der SV-Luft | |
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Zeit vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2010 | |
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 22 500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2010 bis 12/2010 | 9 000 EUR |
SV-Luft | 13 500 EUR |
BBG Arbeitslosenversicherung | 33 000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2010 bis 12/2010 | 9 000 EUR |
SV-Luft | 24 000 EUR |
Rentenversicherung | |
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 3 000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 2 700 EUR) für die Monate 7/2010 bis 12/2010 (300 EUR x 6 Monate) | 1 800 EUR |
Die Feststellungen für das Jahr 2010 sind wie folgt darzustellen: | |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) | 9 000 EUR |
SV-Luft in der Entgeltabrechnung: | |
Krankenversicherung | 13 500 EUR |
Rentenversicherung | 1 800 EUR |
Arbeitslosenversicherung | 24 000 EUR |
Pflegeversicherung | 13 500 EUR |
2011 (Für 2011 werden die Rechengrößen des Jahres 2010 berücksichtigt.) | |
Regelarbeitsarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % des Regelarbeitsentgelts) | 1 200 EUR |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2011 (9 000 EUR + 9 000 EUR abzgl. 9 000 EUR) | 9 000 EUR |
Feststellung der SV-Luft | |
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. 1. 2011 bis 30. 6. 2011 (Ende der Arbeitsphase) | |
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 22 500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2011 bis 6/2011 | 9 000 EUR |
SV-Luft | 13 500 EUR |
BBG Arbeitslosenversicherung | 33 000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2011 bis 6/2011 | 9 000 EUR |
SV-Luft | 24 000 EUR |
Rentenversicherung | |
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= 3 000 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= 2 700 EUR) für die Monate 1/2011 bis 12/2011 (bis Störfall, 300 EUR x 12 Monate) | 3 600 EUR |
Die Feststellungen für das Jahr 2011 sind wie folgt darzustellen: | |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) (Übertrag: 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2010 = 9 000 EUR Aufbau: 1. 1. 2011 bis 30. 6. 2011 = 9 000 EUR Abbau: 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2011 = 9 000 EUR) | 9 000 EUR |
SV-Luft in der Entgeltabrechnung: | |
Krankenversicherung (13 500 EUR + 13 500 EUR abzgl. 9 000 EUR) | 18 000 EUR |
Rentenversicherung (1 800 EUR + 3 600 EUR) | 5 400 EUR |
Arbeitslosenversicherung (24 000 EUR + 24 000 EUR abzgl. 9 000 EUR) | 39 000 EUR |
Pflegeversicherung (13 500 EUR + 13 500 EUR abzgl. 9 000 EUR) | 18 000 EUR |
Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens zum Störfall am 31. 12. 2011 | |
SV-Luft Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 18 000 EUR |
Entgeltguthaben | 9 000 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 9 000 EUR |
SV-Luft Arbeitslosenversicherung | 39 000 EUR |
Entgeltguthaben | 9 000 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 9 000 EUR |
SV- Luft Rentenversicherung | 5 400 EUR |
Entgeltguthaben | 9 000 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 5 400 EUR |
Bei Eintritt des Störfalls am 31. 12. 2011 ist das verbliebene Entgeltguthaben in Höhe von 9 000 EUR in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die SV-Luft in diesen Sozialversicherungszweigen nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung sind lediglich 5 400 EUR als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil nur in dieser Höhe SV-Luft besteht.
Beispiel 2
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell seit | 1. 7. 2010 |
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % des Regelarbeitsentgelts) | 1 200 EUR |
Weihnachtsgeld für die Altersteilzeitarbeit (November 2010) | 2 500 EUR |
SV-Luft für die Zeit von 7/2010 bis 10/2010 | |
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 15 000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 6 000 EUR |
SV-Luft | 9 000 EUR |
BBG Arbeitslosenversicherung | 22 000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 6 000 EUR |
SV-Luft | 16 000 EUR |
Rentenversicherung | |
Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (max. BBG Rentenversicherung) und Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschl. zusätzlicher beitragspflichtiger Einnahme (3 000 EUR abzgl. 2 700 EUR = 300 EUR x 4) | 1 200 EUR |
Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | |
BBG 1/2010 bis 11/2010 | 41 250 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010 (6 x 3 000 EUR + 4 x 1 500 EUR) | -24 000 EUR |
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2010 | -1 500 EUR |
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze | 15 750 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlung | 2 500 EUR |
Arbeitslosenversicherung | |
BBG 1/2010 bis 11/2010 | 60 500 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010 (6 x 3 000 EUR + 4 x 1 500 EUR) | -24 000 EUR |
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2010 | -1 500 EUR |
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze | 35 000 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlung | 2 500 EUR |
Rentenversicherung | |
BBG 1/2010 bis 11/2010 | 60 500 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2010 bis 10/2010 (6 x 3 000 EUR + 4 x 2 700 EUR) | -28 800 EUR |
beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2004 | -1 500 EUR |
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 11/2004 | -1 200 EUR |
Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze | 29 000 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlung | 2 500 EUR |
Auswirkung der Einmalzahlung auf die SV-Luft | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | |
SV-Luft 7/2010 bis 10/2010 | 9 000 EUR |
SV-Luft 11/2010 (BBG 3 750 EUR abzgl. 4 000 EUR Arbeitsentgelt) | -250 EUR |
SV-Luft bis 11/2010 | 8 750 EUR |
Arbeitslosenversicherung | |
SV-Luft 7/2010 bis 10/2010 | 16 000 EUR |
SV-Luft 11/2010 (BBG 5 500 EUR abzgl. 4 000 EUR Arbeitsentgelt) | 1 500 EUR |
SV-Luft bis 11/2010 | 17 500 EUR |
Rentenversicherung | |
SV-Luft 7/2010 bis 10/2010 | 1 200 EUR |
SV-Luft 11/2010 (300 EUR abzgl. 2 500 EUR) | -2 200 EUR |
SV-Luft bis 11/2010 | 0 EUR |
(kein negativer (Gesamt-)Wert zulässig, Korrektur auf 0 EUR) |
Beispiel 3
Der Arbeitnehmer übernimmt ein vor der Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben in die Altersteilzeitarbeit.
Beginn der Altersteilzeitarbeit | 1. 7. 2010 |
Betrag des "übernommenen" Entgeltguthabens | 15 000 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung | 20 000 EUR |
Rentenversicherung | 30 000 EUR |
Arbeitslosenversicherung | 30 000 EUR |
Pflegeversicherung | 20 000 EUR |
Lösung | |
Das Entgeltguthaben ist zum 1. 7. 2010 (Beginn der Altersteilzeitarbeit) wie folgt darzustellen: | |
Betrag des beitragspflichtigen Entgeltguthabens | 15 000 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung | 20 000 EUR |
Rentenversicherung | 30 000 EUR |
Arbeitslosenversicherung | 30 000 EUR |
Pflegeversicherung | 20 000 EUR |
In allen Zweigen der Sozialversicherung wird die bisher festgestellte SV-Luft übernommen und fortgeschrieben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Entgeltguthaben zum Zeitpunkt des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit zu bewerten und die SV-Luft im Alternativ-/Optionsmodell auf den Wert des Entgeltguthabens zu begrenzen.
In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die SV-Luft vom 1. 7. 2010 an um die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
In der Rentenversicherung erhöht sich die SV-Luft wegen der besonderen Regelung des § 10 Absatz 5 AltTZG vom 1. 7. 2010 an um die Differenz zwischen dem doppelten des Regelarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Mit dem übernommenen Entgeltguthaben kann der Arbeitnehmer bei einem bisherigen Arbeitsentgelt von 3 000 EUR 5 Monate Arbeitsphase ersetzen (15 000 EUR).
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