Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 HHG
§ 17 HHG, Personenkreis
1 Von der Stiftung werden die in § 1 Absatz 1 genannten Personen gefördert. 2 Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. 3 § 12 gilt mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.
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