Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 16. RS 2013/10
Ziff. 16. RS 2013/10, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge
Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe), Werbungskosten oder Werbungskostenpauschbeträge sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) können, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen für eine Einkommensart in diesem Rundschreiben beschrieben wurden, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht in Abzug gebracht werden.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten