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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 PublG
§ 2 PublG, Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
(1) 1 Das Unternehmen hat erstmals für den 3. der aufeinanderfolgenden Abschlussstichtage, für die mindestens 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 zutreffen, Rechnung zu legen. 2 Es hat jedoch bereits für den ersten Abschlussstichtag Rechnung zu legen, für den mindestens 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 zutreffen, wenn auf das Unternehmen während des Geschäftsjahrs das Vermögen eines anderen Unternehmens durch Umwandlung oder in anderer Weise als Ganzes übergegangen ist und auf das andere Unternehmen an den beiden letzten Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 zutrafen; dies gilt auch, wenn das andere Unternehmen nicht nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen brauchte. 3 Ein Unternehmen braucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für 3 aufeinanderfolgende Abschlussstichtage mindestens 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 nicht mehr zutreffen.
(2) 1 Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 zutreffen, haben unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch (§ 12 Absatz 2 HGB) die Erklärung zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln, dass für diesen Abschlussstichtag 2 der 3 Merkmale des § 1 Absatz 1 zutreffen. 2 Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534) und G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) 1 Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. 2 Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern auch dieser zu hören. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 4 Für die Auswahl der Prüfer, den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergütung der Prüfer, die Verantwortlichkeit und die Rechte der Prüfer und die Kosten gelten § 142 Absatz 6, §§ 143, 145 Absatz 1 bis 3, § 146 AktG und § 323 HGB sinngemäß; die Kosten trägt jedoch die Staatskasse, wenn eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt nicht besteht. 5 Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und den Bericht zu unterzeichnen. 6 Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist, ist der Bericht auch der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 7 Auf Verlangen haben die gesetzlichen Vertreter jedem Gesellschafter eine Abschrift des Berichts zu erteilen.
Satz 6 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1 Absatz 3 keine Anwendung.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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