Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 PflAPrV
§ 23 PflAPrV, Prüfungsunterlagen
1 Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind 3, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften 10 Jahre aufzubewahren.
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