Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E. Geringfüg-RL
Ziff. E. Geringfüg-RL, Zuständige Einzugsstelle
(1) 1 Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen. 2 Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge, Umlagen und Steuern für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen. 3 Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. 4 Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.
(2) 1 In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder — bei privat Krankenversicherten — zuletzt krankenversichert war. 2 Sofern für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Beiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, dürfen nur die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob-Zentrale abgeführt werden; die individuellen Beiträge erhält die zuständige Krankenkasse. 3 Hierbei handelt es sich allerdings nur um wenige Ausnahmefälle, die z. B. eintreten können, wenn
- - in Übergangsfällen (vgl. B.7) wegen Bestehens einer Familienversicherung kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. 4. 2003 in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit eintrat und damit einhergehend keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung bestand sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht fortbestand und kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder nur in der Renten- oder nur in der Arbeitslosenversicherung ein solcher Antrag gestellt wurde,
- - in Übergangsfällen (vgl. B.7) die Versicherungspflicht in allen 4 Versicherungszweigen fortbestand und ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in allen Versicherungszweigen gestellt wurde,
- - ein freiwillig krankenversicherter Beamter neben seinem Beamtenverhältnis mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist (vgl. B.2.2.2.2) oder ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer neben seiner wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien, aber renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen (Haupt-)beschäftigung mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist (vgl. B.2.2.2.2).
(3) 1 In den vorgenannten Fällen erhält die Minijob-Zentrale eine Meldung hinsichtlich der Pauschalbeiträge, während gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung hinsichtlich der individuellen Beiträge abzugeben ist (vgl. D.8 und Beispiel 25). 2 Demzufolge müssen für eine solche Beschäftigung auch die Pauschalbeiträge gegenüber der Minijob-Zentrale sowie die individuellen Beiträge gegenüber der zuständigen Einzugsstelle in getrennten Beitragsnachweisen nachgewiesen werden.
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