Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 30 Geringfüg-RL
Beispiel 30 Geringfüg-RL, (zu C.2.1, C.3.2, C.3.2.1, C.3.2.2 und D.2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Vom 19. 7. bis zum 22. 8. nimmt die Raumpflegerin unbezahlten Urlaub und erzielt im Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 100 EUR und im August ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 EUR.
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli beträgt 175 EUR (30 SV-Tage); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 175 EUR =) | 32,55 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (15 % von 100 EUR =) | 15 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 17,55 EUR |
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August beträgt 157,50 EUR (27 SV-Tage vom 1. 8. bis zum 18. 8. und vom 23. 8. bis zum 31. 8. ); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag | (18,6 % von 157,50 EUR =) | 29,31 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil | (15 % von 50 EUR =) | 7,50 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 21,81 EUR |
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0
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