Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 GKV-SVS
§ 3 GKV-SVS, Aufgaben
(1) 1 Der GKV-Spitzenverband erfüllt ab dem 1. 7. 2008 seine gesetzlichen Aufgaben. 2 Die vom GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge einschließlich der Verbindungsstellenvereinbarungen und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. 3 Die von den bis zum 31. 12. 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. 6. 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
(2) Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Arbeitgebern.
(3) Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 SGB IV).
(4) Der GKV-Spitzenverband trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.
(5) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitet der GKV-Spitzenverband eng mit den Verbänden der Krankenkassen und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammen.
(6) 1 Der GKV-Spitzenverband setzt sich für eine Gesundheitsversorgung ein, welche alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. 2 Er beachtet diese Ziele bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seiner Verwaltung.
(7) § 34 KVLG 1989 und §§ 212, 214 SGB V in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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