Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4b GKV-SVS
§ 4b GKV-SVS, Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen
1 Der GKV-Spitzenverband nimmt die Aufgaben nach § 163 SGB V i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604 wahr. 2 Er hat die Verfahrensordnung nach § 163 Absatz 2 SGB V der genannten Gesetzesfassung in Anlage 5 veröffentlicht.
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