Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.6.3. RS 2016/03
Ziff. 3.6.3. RS 2016/03, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V (siehe Abschnitt 4) setzt voraus, dass Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V nicht ausreichen. Von daher bildet der Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Versorgungskaskade nach dem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V sowie dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V den weitestgehenden Anspruch. Ist der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege ausgeschöpft, so besteht kein Anspruch darauf, die grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen über Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte in der Einrichtung verbleibt (vgl. Abschnitt 3.2.4).
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