Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 PflVerg-RL
§ 4 PflVerg-RL, Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus
(1) Das regional übliche Entlohnungsniveau wird anhand der nach § 3 Absatz 3 vorliegenden Mitteilungen der Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelt.
(2) 1 Im 1. Schritt wird für jede Pflegeeinrichtung ein arbeitszeitnormierter Stundenlohn jeweils für die 3 Qualifikationsgruppen
- a) Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung,
- b) Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung,
- c) Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens 3-jähriger Berufsausbildung
(3) 1 Im 2. Schritt wird für jede der 3 Qualifikationsgruppen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c ein regional übliches Entlohnungsniveau im Sinne von § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI als Stundenlohn in der Region ermittelt. 2 Zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach Satz 1 wird das Produkt aus dem arbeitszeitnormierten Stundenlohn gemäß Absatz 2 und den Vollzeitäquivalenten der Pflegeeinrichtung für die jeweilige Qualifikationsgruppe gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 9 Zul-RL über alle Pflegeeinrichtungen in einer Region nach § 2 aufaddiert und jeweils durch die Summe der für die jeweilige Qualifikationsgruppe und Region angegebenen Vollzeitäquivalente dividiert.
(4) 1 Im 3. Schritt werden die Anteile der jeweiligen Qualifikationsgruppen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c an der Grundgesamtheit in einer Region ermittelt, indem die Summe der mitgeteilten Vollzeitäquivalente gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 9 Zul-RL in der jeweiligen Qualifikationsgruppe und Region nach § 2 gebildet und durch die Grundgesamtheit dividiert wird. 2 Die Grundgesamtheit stellt die Summe aller Vollzeitäquivalente in allen Qualifikationsgruppen in der Region dar.
(5) 1 Im 4. Schritt werden die nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Entlohnungsniveaus der 3 Qualifikationsgruppen in der Region mit den jeweiligen Anteilen nach Absatz 4 multipliziert und aufaddiert. 2 Der gewichtete durchschnittliche Stundenlohn über die 3 Qualifikationsgruppen bildet das regional übliche Entlohnungsniveau.
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