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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06
§ 37 SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06, Leistungshöhe des Pflegegeldes im Sterbemonat
(1) Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Somit ist das Pflegegeld für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern.
Beispiel 1:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4
Tod der pflegebedürftigen Person | am 10. 9. |
Das Pflegegeld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt. |
Ergebnis:
Keine Rückforderung des ausgezahlten Pflegegeldes für die Zeit vom 11. 9. bis 30. 9.
Sofern das Pflegegeld für den Sterbemonat noch nicht angewiesen ist, erfolgt eine Auszahlung an die Sonderrechtsnachfolger (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer, vgl. § 56 SGB I). Gibt es keinen Sonderrechtsnachfolger, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes an den Erben (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB).
Die vorgenannte Regelung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn im Sterbemonat mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI und § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI bestanden hat. Berechnungsgrundlage ist immer das volle Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI. Dies gilt auch, wenn die pflegebedürftige Person im Zeitpunkt des Todes aufgrund der Gewährung von Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein hälftiges Pflegegeld bezogen hat. Ruhenstatbestände nach § 34 SGB XI sind bei der Zahlung von Pflegegeld zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 5
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 6. 4. bis 15. 5. |
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus | am 15. 5. |
Ergebnis:
Pflegegeld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für 4 Wochen weiterzuzahlen. Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 3. 5. Für die Zeit vom 1. 5. bis 3. 5. (3 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen.
Vom 4. 5. bis 14. 5. ruht der Anspruch nach § 34 Absatz 2 SGB XI. Vom 15. 5. bis 31. 5. (17 Tage) wird das Pflegegeld geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 631,33 EUR (947 EUR x 20 : 30) gezahlt.
Beispiel 3:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI | vom 5. 2. bis 27. 2. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 27. 2. bis 7. 3. |
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus | am 7. 3. |
Ergebnis:
Bei Aufnahme in die vollstationäre Krankenhausbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Absatz 2 SGB XI nicht für die ersten 28 Tage. Die pflegebedürftige Person hat während der vollstationären Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes. Aufgrund der vorangegangenen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird für den Monat März vom 1. 3. bis zum 6. 3. (6 Kalendertage) ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 57,30 EUR (50 v. H. von 573 EUR = 286,50 EUR x 6 : 30) gezahlt. Vom 7. 3. bis 31. 3. (25 Kalendertage) wird das volle Pflegegeld in Höhe von 477,50 EUR (573 EUR x 25 : 30) Euro gezahlt.
Beispiel 4:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 5
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI | vom 2. 4. bis 12. 4. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 12. 4. bis 25. 5. |
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus | am 25. 5. |
Ergebnis:
Pflegegeld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für 4 Wochen weiterzuzahlen. Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 9. 5. Für die Zeit vom 1. 5. bis 9. 5. (9 Kalendertage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Aufgrund des vorangegangenen Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege wird für diesen Zeitraum ein Pflegegeld in Höhe von 142,05 EUR (50 v. H. von 947 EUR = 473,50 EUR x 9 : 30) gezahlt.
Vom 10. 5. bis 24. 5. ruht der Anspruch nach § 34 Absatz 2 SGB XI. Da im Monat Mai für mindestens einen Tag ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wird vom 25. 5. bis 31. 5. (7 Kalendertage) das Pflegegeld in voller Höhe geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 220,97 EUR (947 EUR x 7 : 30) ausgezahlt.
Beispiel 5:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI | vom 11. 2. bis 18. 2. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 18. 2. bis 28. 2. |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI | vom 28. 2. bis 1. 3. |
Tod der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung | am 1. 3. |
Ergebnis:
Am ersten Tag der Verhinderungspflege am 11. 2. besteht ein Anspruch auf volles Pflegegeld in Höhe von 11,07 EUR (332 EUR x 1 : 30). Für den Zeitraum vom 12. 2. bis 17. 2. (6 Kalendertage) wird während der Inanspruchnahme der Leistungen der Verhinderungspflege ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Da bei Aufnahme in die vollstationäre Krankenhausbehandlung der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Absatz 2 SGB XI nicht für die ersten 28 Tage ruht, wird sowohl während der vollstationären Krankenhausbehandlung vom 18. 2. bis 28. 2. (11 Kalendertage) als auch während des anschließenden Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege weiterhin hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Insoweit wird für den Monat Februar ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 17 Kalendertage in Höhe von 94,07 EUR (50 v. H. von 332 EUR = 166 EUR x 17 : 30) gezahlt. Da für den 1. 3. Anspruch auf Pflegegeld besteht, wird das Pflegegeld für den Monat März in voller Höhe gezahlt.
(2) Auf Pflegegeld, das für Zeiträume nach dem Sterbemonat oder für den Sterbemonat überzahlt wurde, sind die Regelungen des § 118 Absatz 3 und 4 SGB VI anzuwenden. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der berechtigten Person auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Die Pflegekasse kann somit gegenüber dem Geldinstitut die Leistung als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Soweit über den entsprechenden Betrag schon anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen kann, besteht für das Geldinstitut keine Pflicht zur Rücküberweisung. Lehnt das Geldinstitut mit Hinweis auf diesen Sachverhalt die Rücküberweisung ab, fordert die Pflegekasse das Geldinstitut auf, ihr Name und Anschrift der empfangenden Person (sofern das Pflegegeld durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde) oder verfügenden Person (Verfügungsberechtigte, die eine Verfügung über den entsprechenden Betrag vorgenommen oder zugelassen haben) oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers bzw. einer etwaigen neuen Kontoinhaberin zu benennen. Gegenüber diesen Personen ist dann per Verwaltungsakt die Rückforderung geltend zu machen.
Beispiel 6:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 4. 7. bis 4. 8. |
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus | am 4. 8. |
Das Pflegegeld für den Monat August wurde bereits ausgezahlt. |
Ergebnis:
Ein Anspruch auf Zahlung besteht bis zum 31. 7. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung). Das darüber hinaus gezahlte Pflegegeld für den Monat August ist von dem Geldinstitut zurückzufordern.
Diese Regelung gilt auch im Hinblick auf das Pflegegeld, das für Zeiträume nach dem Sterbemonat ausgezahlt wurde.
Beispiel 7:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI | vom 25. 1. bis 30. 1. |
Tod der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung | am 30. 1. |
Das Pflegegeld für den Monat Februar wurde bereits ausgezahlt. |
Ergebnis:
Für den Sterbemonat Januar ist vom 1. 1. bis 25. 1. (25 Tage) und vom 30. 1. bis 31. 1. (2 Tage) volles Pflegegeld in Höhe von 688,50 EUR (765 EUR x 27 : 30) zu zahlen. Vom 26. 1. bis 29. 1. (4 Tage) besteht Anspruch auf hälftiges Pflegegeld in Höhe von 51 EUR (50 v. H. von 765 EUR = 382,50 EUR x 4 : 30). Das bereits ausgezahlte Pflegegeld für den Monat Februar ist von dem Geldinstitut zurückzufordern.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für solche Sachverhalte, in denen es nach dem Tode de pflegebedürftigen Person zu einer erstmaligen Bewilligung bzw. zu einer Höherstufung kommt.
Beispiel 8:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4
vollstationäre Krankenhausbehandlung | ab 15. 1. |
Antrag auf Höherstufung | am 21. 1. |
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus | am 26. 2. |
Begutachtung durch den MD | am 24. 1. |
Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 5 liegt vor | seit 15. 1. |
Ergebnis:
Pflegegeld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für 4 Wochen weiterzuzahlen. Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 11. 2. Im Januar ist für die Zeit vom 1. 1. bis 14. 1. Pflegegeld des Pflegegrades 4 und vom 15. 1. bis 31. 1. nach Pflegegrad 5 zu zahlen. Im Februar ist vom 1. 2. bis 11. 2. (11 Tage) und vom 26. 2. bis 28. 2. (3 Tage — kein Schaltjahr) Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 zu zahlen.
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