Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Besitzstandsregelung für den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI
Zum 1. 1. 2015 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Wohngruppenzuschlages geändert. Unabhängig davon ist für pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2014 einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hatten, die Leistung weiter zu erbringen, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in der Wohngruppe mehr als 12 Bewohner/Bewohnerinnen leben. Zu den Einzelheiten zur Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. Ziffer 5 zu § 38a SGB XI).
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