Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 73c EStDV
§ 73c EStDV, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Aktionen
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Kontaktformular
Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Weitere Kontakt- und Bankdaten
Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.