Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81 EStDV
§ 81 EStDV, Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 %,
- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 %
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
- 1. dass die Wirtschaftsgüter
- a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,
- bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
- cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
- dd) für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
- ee) für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
- b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
- bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
- cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
- dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
- a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
- angeschafft oder hergestellt werden und
- 2. dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem BMWi bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
- 1. vor dem 1. 1. 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- 2.
- a) nach dem 31. 12. 1989 und vor dem 1. 1. 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
- b) vor dem 1. 1. 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
(5) Bei den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. 1. 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 % als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
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