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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.2. RS 2009/01
Ziff. 6.1.2. RS 2009/01, Wertguthabenverwendung für betriebliche Altersversorgung
(1) Eine Ausnahme, die allerdings nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen gilt, die vor dem 14. 11. 2008 geschlossen worden sind, bildet die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung aufgrund der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Arbeitnehmers. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Absatz 3a SGB IV).
(2) Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen worden oder im Zusammenhang mit einer später abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung erfolgt sein.
(3) Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen; die betriebliche Altersversorgung darf eine Abfindungsregelung nicht beinhalten.
(4) Der Freistellungszweck darf auch nicht nur vorgeschoben sein. So kann das Wertguthaben nicht beitragsfrei gestellt werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Ansammlung von Wertguthaben vorhersehbar ist, dass eine entsprechende Freistellung nicht mehr realisierbar ist.
(5) Die Möglichkeit, Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung zu übertragen, ohne dass es wegen der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens zu einem Störfall kommt, besteht nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14. 11. 2008 geschlossen wurden (§ 23b Absatz 3a SGB IV). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorsieht.
(6) Hinsichtlich der Maßgaben, die in Zusammenhang mit der Verwendung von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung zu beachten sind, gelten die entsprechenden Ausführungen im Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung von flexiblen Arbeitszeitregelungen vom 29. 8. 2003.
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