Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 BFDG
§ 2 BFDG, Freiwillige
1 Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- 2. einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a) einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b) einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3. sich aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4. für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a) ein angemessenes Taschengeld,
- b) unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c) Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
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