Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 WpHG
§ 141 WpHG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 141 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) Bis zum Ablauf des 31. 12. 2021 nicht abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2 Satz 3 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung, die bei einer nach § 342b Absatz 1 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fortgeführt.
(2) 1 Die nach § 342b Absatz 1 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich nach Ablauf des 31. 12. 2021 der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Die Bundesanstalt ist befugt, diese Informationen zur Fortführung der jeweiligen Prüfung zu erheben. 3 Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden.
(3) 1 Die nach § 342b Absatz 1 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. 12. 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie beabsichtigt. 2 Die Absicht ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt hat die Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen, auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht.
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