Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGB IX
§ 102 SGB IX, Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
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