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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 88 SGB XIV
§ 88 SGB XIV, Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
- 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI sind oder
- 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
- 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
- 1. für ein noch lebendes Elternteil 261 EUR,
- 2. für beide Elternteile je 157 EUR.
Nummer 1 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).
Nummer 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
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