Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 155 SGB XIV
§ 155 SGB XIV, Kostentragung
(1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch am 31. 12. 2023
- 1. auf dem BVG oder dem HHG beruhte, in Höhe von 94,5 % der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
- 2. auf dem ZDG beruhte, in voller Höhe,
- 3. auf dem OEG beruhte, in Höhe von 40 % der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
- 4. auf dem OEG beruhte, in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen von § 4 Absatz 6 OEG erfüllt waren,
- 5. auf dem StrRehaG beruhte, in Höhe von 65 % der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
- 6. auf dem VwRehaG beruhte, in Höhe von 60 % der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.
(2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.
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