Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 PPBV
§ 12 PPBV, Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
(1) 1 Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. 2 Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.
(2) 1 Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
A1/S1 | 59 |
A1/S2 | 76 |
A1/S3 | 112 |
A1/S4 | 151 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A2/S1 | 114 |
A2/S2 | 131 |
A2/S3 | 167 |
A2/S4 | 206 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A3/S1 | 203 |
A3/S2 | 220 |
A3/S3 | 256 |
A3/S4 | 295 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A4/S1 | 335 |
A4/S2 | 352 |
A4/S3 | 388 |
A4/S4 | 427 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.
(4) 1 Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. 2 Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.
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