Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18a MBO-Ä
§ 18a MBO-Ä, Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen
(1) 1 Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind — unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts — die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. 2 Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. 3 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. 4 Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, einer/eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners ist unzulässig.
(2) 1 Bei Kooperationen gemäß § 23b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. 2 Bei Partnerschaften gemäß § 23c darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe ihrer oder seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung "Ärztin" oder "Arzt" oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) 1 Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden. 2 Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23d kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten