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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.2.1.2. RS 2017/10
Ziff. 9.2.2.1.2. RS 2017/10, Beschäftigung in Heimarbeit
Der Begriff der "in Heimarbeit Beschäftigten" des § 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V ist mit dem des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 MuSchG identisch. Voraussetzung ist auch hier, dass die Beschäftigung in Heimarbeit bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG noch besteht oder während der Schwangerschaft oder Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG zulässig durch den Auftraggeber/Zwischenmeister aufgelöst wurde (siehe Abschnitt 9.2.2.2).
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