Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 BBiG
§ 17 BBiG, Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) 1 Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2 Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) 1 Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
- a) 515 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis zum 31. 12. 2020 begonnen wird,
- b) 550 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2021 begonnen wird,
- c) 585 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. 1. 2022 bis zum 31. 12. 2022 begonnen wird, und
- d) 620 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis zum 31. 12. 2023 begonnen wird,
- 2. im 2. Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 %,
- 3. im 3. Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 % und
- 4. im 4. Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 %.
Satz 7 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(3) 1 Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 TVG geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. 2 Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 % unterschreitet.
(5) 1 Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. 2 Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verb. mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
Satz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
1 Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. 1. 2024 bis zum 31. 12. 2024 begonnen wird,
im 1. Jahr einer Berufsausbildung 649 EUR (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
im 2. Jahr einer Berufsausbildung 766 EUR (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2),
im 3. Jahr einer Berufsausbildung 876 EUR (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
und im 4. Jahr einer Berufsausbildung 909 EUR (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4).
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