Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 BetrVG
§ 14 BetrVG, Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1 Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2 Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) 1 In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. 2 Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 2 wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. 3 In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von 2 Beauftragten unterzeichnet sein.
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