Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 61 EGHGB
Artikel 61 EGHGB
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1 § 264 Absatz 3, § 264b Nummer 3, § 287 Satz 3, § 290 Absatz 1, § 313 Absatz 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a und 328 Absatz 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341i Absatz 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n, 341o und 341p HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. 12. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 264 Absatz 3, § 264b Nummer 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Absatz 1, § 313 Absatz 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Absatz 2, die §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341a, 341i Absatz 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und § 341p HGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. 1. 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. 1. 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab dem 1. 1. 2007 beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31. 12. 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. 4 In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte nach § 325 Absatz 2 oder Absatz 3 sowie die Hinweisbekanntmachung nach § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. 1. 2007 geltenden Fassung, im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
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