Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 HwO
§ 105 HwO
(1) 1 Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2 Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
- 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
- 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
- 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,
- 5. die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
- 6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
- 7. die Form der Beschlussfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
- 8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
- 9. die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
- 10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
- 11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
- 12. die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.
Nummer 9 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 10 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
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