Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 222 InsO
§ 222 InsO, Bildung von Gruppen
(1) 1 Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2 Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
- 2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
- 3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
- 4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
- 5. den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
(2) 1 Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. 2 Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3 Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) 1 Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2 Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 % oder weniger als 1 000 EUR können besondere Gruppen gebildet werden.
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