Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 169 SGB III
§ 169 SGB III, Anspruchsübergang
§ 169 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. 2 § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der InsO findet gegen die Bundesagentur statt.
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